Trotz hohem Seegang Kein Schmerzensgeld nach Sportunfall auf Kreuzfahrtschiff

Koblenz · Wer bei starkem Seegang im Fitnessstudio eines Kreuzfahrtschiffes trainiert, handelt auf eigene Gefahr. Wenn der Passagier stürzt, muss die Reederei nicht für Schäden haften. Sie muss auch nicht vor offensichtlichen Gefahren warnen.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz hervor (Az.: 5 U 351/18), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtet.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Frau, die auf einem Kreuzfahrtschiff bei starkem Seegang trainierte. Als sie vom Laufband absteigen wollte, stürzte sie auf die linke Hüfte. Der Schiffsarzt stellte eine Zerrung am Oberschenkel sowie eine Schwellung fest. Bei einer späteren Untersuchung in der Heimat wurde eine Fraktur an der Hüfte und am rechten Kreuzbein festgestellt. Die Frau verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Kreuzfahrtgesellschaft. Diese hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und nicht ausreichend auf die Gefahr hingewiesen.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Richter argumentierten, der Sturz gehöre bei einem schwankenden Schiff zum allgemeinen Lebensrisiko. Dass sich Passagiere bei unruhigen Wetterverhältnissen vorsichtig bewegen müssen, liege auf der Hand. Der Sturz hätte sich zudem überall an Bord ereignen können. Die Reederei sei nicht verpflichtet gewesen, auf das Sturzrisiko hinzuweisen. Die Nutzung des Fitnessstudios erfolgte auf eigene Gefahr.

(dpa)
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