Eltern klagen gegen Freispruch Tod eines Kindes im Holiday Park erneut vor Gericht

Zweibrücken · Der tödliche Unfall eines Mädchens im Holiday Park in Haßloch beschäftigt am Freitag, 20. April, erneut ein Gericht.

 Ein Polizeisiegel war an der Zugangsschranke zum Fahrgeschäft „Spinning Barrels“ angebracht. Hier verunglückte ein Mädchen tödlich.

Ein Polizeisiegel war an der Zugangsschranke zum Fahrgeschäft „Spinning Barrels“ angebracht. Hier verunglückte ein Mädchen tödlich.

Foto: dpa/Uwe Anspach

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken wird gut drei Jahre und acht Monate nach dem Tod der Elfjährigen aus Kelsterbach bei Frankfurt das Urteil der Vorinstanz – des Landgerichts Frankenthal – überprüfen. In dem Berufungsprozess vor dem Landgericht war es für die beiden Angeklagten beim Freispruch geblieben – es hatte die Berufung von Staatsanwaltschaft und Eltern gegen ein Urteil des Amtsgerichts Neustadt verworfen.

Gegen diese Entscheidung haben die Eltern, die als Nebenkläger auftreten, und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Pfälzische Oberlandesgericht kann diese Revision nach Angaben von Gerichtssprecher Erik Kießling gegebenenfalls als unzulässig oder unbegründet verwerfen – dann bleibt es für die 43 und 32 Jahre alten Angeklagten beim Freispruch. Oder es kann die Vorentscheidung aufheben und zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückverweisen. „Dann würde das Verfahren von vorne anfangen“, sagt Kießling. Nach seiner Einschätzung ist damit zu rechnen, dass noch am Freitag eine Entscheidung fällt.

Das elf Jahre alte Mädchen aus Hessen war am 15. August 2014 in dem Fahrgeschäft Spinning Barrels („Drehende Fässer“) von den Plattformen erfasst worden, als das Karussell startete. Sie wurde überrollt und tödlich verletzt. Wegen des Vorfalls waren ursprünglich drei Männer, zur Unglückszeit alle Mitarbeiter des Parks, wegen fahrlässiger Tötung angeklagt.

In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Neustadt war der damals 22 Jahre alte Ex-Bediener des Fahrgeschäfts wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Gericht hatte es als erwiesen angesehen, dass er die Tür zum Fahrgeschäft offengelassen hatte, sodass Mutter und Tochter zu einem Zeitpunkt in das Karussell gelangten, als dies nicht mehr hätte sein dürfen. Der Mann hatte dies bestritten, hatte aber zugegeben, dass er ohne die Durchsage „Achtung, die Fahrt beginnt“ gestartet war. Das sei ihm bei der Einweisung nicht gesagt worden.

Freigesprochen wurden die damaligen Vorgesetzten des Mannes – ein heute 32 Jahre alter Ex-Steward, der Bediener des Fahrgeschäfts eingewiesen hatte, und der 43-jährige „Operations Manager“, der den ganzen Betrieb des Parks überwacht. Dagegen hatten Staatsanwaltschaft und Eltern Berufung eingelegt.

Die Ablehnung in zweiter Instanz hatte der Vorsitzende Richter mit den Worten begründet, zwar habe es seitens der Angeklagten eine „Gefahr erhöhende Verletzung von Kontrollpflichten“ gegeben. So hätten etwa drei Viertel der befragten Karussell-Bediener gesagt, dass sie von einer wichtigen Warn-Durchsage beim Start nichts gewusst oder diese mitunter unterlassen hätten. Aber: „Wir können den Nachweis nicht führen, dass es anders gekommen wäre, wenn die Kontrollen besser gewesen wären.“ Auch wenn viele Bediener in Sachen Durchsage nicht richtig kontrolliert worden seien, sehe das Gericht keinen strafrechtlich relevanten Zusammenhang zwischen dem „Fehlverhalten mangelnder Kontrolldichte“ und dem Unglück. Letztlich sei es zu dem Unfall gekommen, weil der Bediener einen Kontrollblick unterlassen habe und weil defekte Kontakte an der Tür dem System signalisiert hätten, dass diese geschlossen gewesen sei.

(dpa)
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