Häusliche Pflege Worauf es bei Pflegeverträgen ankommt

Berlin · Wer zuhause auf Pflege angewiesen ist, kann nicht immer auf Angehörige setzen. Daher muss ein Vertrag mit einem Pflegedienst abgeschlossen werden. Damit dieser auch kundenfreundlich ist, gilt es einige Punkte zu beachten.

 Eine Betreuerin hilft am 04.09.2017 in Berlin einer Seniorin, in ihrer Wohnung zurecht zu kommen.     (zu dpa "«Wenn meine Beine besser wären...» - Hilfe in der Alltagspflege" vom 18.09.2017) Foto: Maurizio Gambarini/dpa +++(c) dpa - Bildfunk+++

Eine Betreuerin hilft am 04.09.2017 in Berlin einer Seniorin, in ihrer Wohnung zurecht zu kommen. (zu dpa "«Wenn meine Beine besser wären...» - Hilfe in der Alltagspflege" vom 18.09.2017) Foto: Maurizio Gambarini/dpa +++(c) dpa - Bildfunk+++

Foto: dpa/Maurizio Gambarini

(dpa) Nicht nur im Alter, auch nach einem Unfall oder wegen einer Krankheit kann man auf Unterstützung im Alltag angewiesen sein. Nicht immer können Angehörige das alleine leisten und engagieren daher Pflege. Doch in den Verträgen mit dem Pflegedienst lauern mitunter Fallen, erklärt die Verbraucherzentrale Berlin. Es gibt sieben Punkte, auf die Verbraucher besonders achten sollten.

Zusatzkosten: Wer pflegebedürftig ist und bereits einen Pflegegrad hat, bekommt auf Antrag Geld von der Pflegekasse. Wird ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen, müssen Verbraucher aber oft aus der eigenen Tasche noch etwas dazuzahlen.

„Wer einen Vertrag mit einem ambulanten Pflegedienst abschließt, sollte vor allem darauf achten, welche Kosten er zusätzlich privat zahlen muss“, sagt Petra Hegemann von der Verbraucherzentrale Berlin. Pflegebedürftige müssen beispielsweise mehr zahlen, wenn die Kosten für Pflegeleistungen höher sind als der Anspruch, den sie bei ihrer Kasse haben. Eventuelle Sonn- und Feiertagszuschläge müssen im Vertrag separat aufgeführt werden.

Auch sogenannte Investitionskosten müssen Verbraucher immer selbst bezahlen. „Dazu gehören Ausgaben, mit denen der ambulante Dienst seinen Betrieb sicherstellt, zum Beispiel die Miete für ein Büro oder die Leasingkosten für die Autos, mit denen die Pflegekräfte zu den Patienten kommen“, erklärt Hegemann.

Preiserhöhungen: Einige Pflegedienste legen in ihren Verträgen fest, dass sie auch die Investitionskosten immer dann einseitig erhöhen dürfen, sobald die Kosten für die Pflege steigen. „Diese Kopplung der Kosten für Pflege und Investitionen ist nicht rechtens“, sagt Hegemann. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass Pflegedienste bei einer Preiserhöhung grundsätzlich nur tatsächliche Kostensteigerungen weitergeben dürften. Für die Pflegeverträge bedeutet dies, dass zwar tatsächlich gestiegene Pflegekosten in Rechnung gestellt werden können, seine Investitionskosten darf der Dienst aber nicht automatisch ebenfalls anheben.

Leistungsbeschreibungen: „In den meisten schriftlichen Pflegeverträgen fehlen klare Leistungsbeschreibungen“, kritisiert Petra Hegemann. Bezeichnungen wie „Grundpflege“ oder „Pflegeleistungen nach Paragraf 36 SGB XI“ seien zu ungenau. Einige Anbieter listeten zwar Leistungskomplexe wie beispielsweise „kleine Körperpflege“ auf. Welche Einzelleistungen sich dahinter verbergen, beschreiben die Dienste jedoch nicht. Außerdem schreibe kaum ein Anbieter die Zeiten, zu denen die Pflege erfolgen soll, zum Beispiel morgens zwischen 7 und 9 Uhr, in den Vertrag, sagt Hegemann.

Verbraucher sollten vertraglich festhalten, in welchem zeitlichen Rahmen sie einen Pflegeeinsatz kostenfrei absagen können. „Üblich sind 24 Stunden oder bis 12 Uhr am Vortag“, sagt Hegemann. Darüber hinaus sollten Verbraucher schriftlich vereinbaren, dass der Vertrag ruhe, wenn der Pflegebedürftige ins Krankenhaus komme, rät die Expertin.

Kostenvoranschlag: „Ein besonderes Augenmerk sollten Verbraucher auf den Kostenvoranschlag legen“, rät Ronald Richter, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein. In einem guten Pflegevertrag sei geregelt, wann eine „wesentliche Änderung“ eintrete – zum Beispiel ein erhöhter Pflegebedarf oder eine bessere Vergütung der Pflegekasse – und der Anbieter deshalb einen neuen Voranschlag erstellen müsse.

Eine weitere Frage ist etwa, ob der Pflegedienst weiterarbeitet, wenn die Krankenkasse des Patienten eine vom Arzt verordnete Leistung ablehnt. „Es ist wichtig, dass der Pflegedienst nicht einfach auf Kosten des Kunden weiterarbeitet“, sagt Richter. Anbieter und Patient sollten stattdessen eine konkrete Vereinbarung über die Kosten treffen.

Problematisch sei außerdem, wenn derselbe Pflegedienst für gleiche Leistungen, wie beispielsweise Lebensmittel einzukaufen oder die Wohnung zu reinigen, unterschiedliche Preise berechne, je nachdem, ob die Pflegeversicherung direkt einspringt oder der Kunde selbst bezahlt. Auch darüber sollte der Kostenvoranschlag Auskunft geben.

Haftung: Wer haftet in welcher Höhe, wenn der Pflegedienst den Schlüssel des Kunden verliert und ein neues Schloss eingebaut werden muss? Und wer haftet für Schäden in der Wohnung des Patienten? Auch auf solche Fragen sollten Verbraucher achten, sagt Petra Hegemann. Die Haftung des Pflegedienstes für leichte Fahrlässigkeit und Vorsatz bei Sachschäden kann durchaus eingeschränkt werden, bei körperlichen Schäden des Patienten gilt das jedoch nicht.

Vertragsabschluss: Im Pflegevertrag sind in der Regel immer der Pflegebedürftige und der Pflegedienst die Vertragspartner. „Dies muss im Vertrag auch so festgehalten werden“, sagt Hegemann. Unterschreibt ein gesetzlicher Betreuer oder Bevollmächtigter den Vertrag, muss er dies durch den Zusatz „in Vertretung“ deutlich machen. Wenn der Vertrag zudem auf Anlagen verweist, sollte der Pflegedienst dem Kunden diese auch aushändigen.

Kündigung: Verbraucher sollten auch darauf achten, mit welcher Frist der Pflegedienst kündigen darf, rät Roland Richter vom deutschen Anwaltverein. „Hier dürften zwei bis vier Wochen angemessen sein“, sagt der Experte. Pflegebedürftige selbst könnten ihren Vertrag jederzeit und ohne Angaben von Gründen fristlos kündigen, informiert Hegemann. Pflegedienste würden jedoch häufig noch immer eine längere Frist für die Kündigung durch den Kunden in ihre Verträge schreiben. Doch das Kündigungsrecht sei inzwischen gesetzlich klar geregelt.

Um die Qualität der Pflegeverträge zu verbessern, stellt etwa der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen seinen Mitgliedseinrichtungen einen Muster-Pflegevertrag zur Verfügung. Dieser wird einem Sprecher zufolge nach rechtlichen Neuerungen und nach Rückmeldungen der Pflegedienste regelmäßig überarbeitet und optimiert.

Besonders wichtig sei es zudem, dass der Kunde die vertraglichen Verpflichtungen auch wirklich verstehe. Deshalb müsse der Pflegedienst dem Kunden dessen Vertrag auch mündlich erklären und alle Fragen dazu beantworten.

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