Schülerin Erpressung mit Nacktbildern ist eine Straftat

Hamm/Bielefeld · Schon mit der Verbreitung intimer Bilder zu drohen, kann als Nötigung gelten, entschied ein Gericht in Hamm. Im verhandelten Fall hatte der Angeklagte versucht, eine Schülerin zu Sex zu zwingen.

Wer jemanden mit der Veröffentlichung von Nacktbildern droht, macht sich wegen sexueller Nötigung strafbar. Auch ohne einen persönlichen Kontakt könne die sexuelle Selbstbestimmung gefährdet sein, erklärte das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 3 RVs 10/19 OLG Hamm).

In dem verhandelten Fall hatte ein heute 30-jähriger Angeklagte einer inzwischen 19-jährigen Schülerin gedroht, die von ihr übersandten Nacktbilder nicht nur bei Facebook zu veröffentlichen, sondern sie auch an ihrer Schule auszuhängen. Damit wollte der Mann nach Gerichtsangaben die Schülerin zu sexuellen Handlungen zwingen. Der Täter habe bereits durch die Drohung, die Nacktbilder der Schülerin zu veröffentlichen, eine strafbare Nötigung begangen, erklärte das Oberlandesgericht. Auch habe der Mann das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung der damals noch minderjährigen Schülerin unmittelbar gefährdet.

Die Richter hoben damit ein Berufungsurteil auf und verwiesen das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Bielefeld. Der Mann sei in einem vorangegangenen Berufungsurteil zu Unrecht freigesprochen worden, erläutert das Oberlandesgericht.

Nach Gerichtsangaben hatte sich zwischen der damals 16-jährigen Schülerin und dem Mann über den Mitteilungsdienst Whatsapp ein reger Kontakt entwickelt. Auf Initiative des Angeklagten hätten sie über die Anwendung Nacktbilder ausgetauscht. Als sich die Schülerin sexuellen Handlungen verweigerte, drohte der Mann den Angaben zufolge, ihre Nacktfotos bei Facebook zu veröffentlichen sowie ausgedruckte Fotos in der Schule des Mädchens auszuhängen.

Die Schülerin erstattete Anzeige. Bei einer anschließenden Durchsuchung händigte der Mann der Polizei sein Smartphone aus. Auf diesem befanden sich auch die Nacktfotos der Schülerin.

Zunächst hatte das Amtsgericht Herford den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. In einer Berufungsverhandlung hob das Landgericht Bielefeld das Urteil auf. Das Gericht begründete den Freispruch damals damit, dass der Mann noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung der sexuellen Nötigung angesetzt habe. Das Oberlandesgericht folgte dieser Einschätzung nicht und stellte fest, dass der Tatbestand der Nötigung schon durch die Androhung der Veröffentlichung der Bilder erfüllt sei.

(epd)
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