Selbst bei kleinen Schäden ist Unfallflucht eine Straftat

Frankfurt · Bei Fahrerflucht drohen Geldstrafen, Punkte in Flensburg und Fahrverbot. Sind Menschen zu Schaden gekommen, sind sogar Freiheitsstrafen möglich.

(np) In Deutschland gibt es pro Jahr rund 500 000 Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht. Doch nur etwa 31 000 Kfz-Fahrer werden wegen Unfallflucht verurteilt. Die große Anzahl der Fälle kann nicht aufgeklärt werden.

Das "unerlaubte Entfernen vom Unfallort" ist eine Straftat. Nach Paragraf 142 Strafgesetzbuch droht eine Strafe, wenn sich ein Fahrer vom Unfallort entfernt, ohne dass Personalien, Fahrzeugdaten sowie die Beteiligung am Unfallhergang festgestellt werden konnten. Verursacht jemand unbedeutende Sachschäden im ruhenden Verkehr, zum Beispiel einen Parkrempler, und meldet sich danach binnen 24 Stunden bei der Polizei, kann von einer Strafe abgesehen werden. Das gilt jedoch nur, wenn zwischenzeitlich kein anderer den Schaden der Polizei gemeldet hat. Die meisten Fahrer können zudem kaum abschätzen, ob wirklich nur ein Bagatellschaden (unter 700 Euro) vorliegt. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) warnt jedoch: "Gibt es einen feststellbaren Fremdschaden, hilft der Einwand, es handele sich um eine Bagatelle, nicht weiter. Jeder Kratzer und jede Beule, deren Beseitigung mehr als 50 Euro kosten, reichen nach der Rechtsprechung schon aus, um von Fahrerflucht zu sprechen."

Der ADAC erklärt, dass bei einem Schaden bis etwa 700 Euro meist eine geringe Geldstrafe verhängt und das Verfahren eingestellt werde. Liegt der Sachschaden oberhalb von 1500 Euro oder werden gar Personen geschädigt, droht außer einer Geldstrafe bis zu einem Monatsgehalt auch der Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate. Es gibt zudem drei Strafpunkte, und die Tat bleibt zehn Jahre lang in Flensburg eingetragen.

Kommt eine Person zu Schaden, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich. Wer an einem Unfall beteiligt ist, muss warten und sollte die Polizei rufen. Die Wartezeit hängt vom Ausmaß der Unfallschäden ab, zudem von Ort und Zeit des Unfalls und auch den Witterungsverhältnissen. Je nach Ausprägung dieser Faktoren halten die Gerichte eine Wartezeit von 20 bis 60 Minuten für angemessen.

Steht das beschädigte Fahrzeug jedoch auf einem Parkplatz mit begrenzter Parkzeit, muss der Unfallverursacher so lange warten, bis die Parkzeit, die er auf dem Parkschein hinter der Windschutzscheibe erkennen kann, abgelaufen ist. Taucht der Fahrzeughalter innerhalb der angemessenen Wartezeit nicht auf, sollte man die Polizei rufen. Es reicht nicht aus, einen Zettel unter den Scheibenwischer zu klemmen.

Der AvD macht darauf aufmerksam, dass durch eine Fahrerflucht auch der Versicherungsschutz in Gefahr gerät. Es handele sich um eine Verletzung von Vertragspflichten. Daher drohe Regress durch die eigene Haftpflichtversicherung. Diese kann bis zu 5000 Euro vom Halter oder Fahrer fordern, wenn sie Schäden beglichen hat, die andere Beteiligte erlitten haben. Die Vollkasko-Versicherung muss bei Fahrerflucht ebenfalls nicht zahlen. Sie könne den Vertrag sogar kündigen, weil der Versicherte seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe, erläutert der ADAC.

Der Kunde muss seine Kfz-Versicherung innerhalb einer Woche über den Schadensfall informieren. Wird eine Person bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzt, muss das innerhalb von 48 Stunden an die Versicherung gemeldet werden. Kleinere Sachschäden, sogenannte Bagatellschäden, können jedoch bis zum Jahresende nachgemeldet werden.

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