Klage gegen Nachbarn: Er überwacht Teil des Gehwegs per Videokamera

München · Sie sind überall. Fast kein Schritt ist mancherorts möglich, ohne das eine Videokamera ihn festhält. Aber ist das erlaubt? Darf ein Nachbar den Gehweg vor seiner Tür rund um die Uhr überwachen?

Das Amtsgericht München hat die private Videoüberwachungsanlage eines Hauseigentümers abgesegnet. Die Überwachung des privaten Grundstückseingangs sowie eines schmalen Streifens des Gehwegs unmittelbar vor dem Eingang verletzt demnach in der Regel nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Passanten (Az.: 191 C 23903/14).

Eine Hauseigentümerin aus München-Pasing hatte gegen die Überwachung geklagt. Ihr Nachbar hatte im Februar 2013 am Dachgauben-Fenster seines Hauses eine Videokamera angebracht. Sie überwacht den Eingang zum Grundstück und einen schmalen Streifen des Gehwegs vor dem Grundstück. Zuvor war an dem Haus des Nachbarn mutwillig von Unbekanten eine Fensterscheibe beschädigt worden. Außerdem befindet sich im Garten des Hauses eine hochwertige Garten-Modelleisenbahn im Wert von rund 8000 Euro. Das Anbringen der Kamera war abgesprochen mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht und der zuständigen Polizeiinspektion. Die Kamera ist mit einem Kugelgelenk befestigt, so dass ihr Aufzeichnungsfeld verändert werden kann.

Zwischen der Klägerin und dem Nachbarn gab es bereits in der Vergangenheit mehrfach Streit - wegen der Verwendung von Streusalz, der Anbringung eines Sichtschutzgitters, wegen des Pflanzenzuschnitts und wegen eines Grenzüberbaus durch den Nachbarn. Die Frau befürchtet nun eine Überwachung durch die Kamera. Sie möchte, dass der Nachbar die Kamera entfernt und mahnte ihn deshalb seit November 2013 mehrfach ab. Aber der Nachbar weigerte sich, die Kamera abzubauen. Daraufhin klagte die Frau vor dem Amtsgericht. Die zuständige Richterin gab jedoch dem Nachbarn Recht.

Die Kamera darf also bleiben und muss nicht entfernt werden. Begründung: Grundsätzlich könne durch die Aufzeichnung einer Person mit einem Videogerät zwar in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person eingegriffen werden. Dies gelte aber nicht - so auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - wenn der Aufsteller der Videokamera ein höherrangiges Interesse an der Überwachung geltend machen könne. Dies sei im konkreten Fall gegeben. Der Erfassungsbereich der Kamera sei vom Landesamt für Datenschutzaufsicht geprüft und als vertretbar erachtet worden. Der miterfasste schmale Streifen des Gehwegs beschränke sich auf den Bereich direkt vor dem Eingangstor des Nachbarn. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass unstreitig Sachbeschädigungen am Eigentum des Nachbarn stattgefunden haben. Insoweit überwiegen die Interessen des Mannes am Schutz seines Eigentums das allgemeine Persönlichkeitsrecht der zufällig miterfassten Passanten, wie der Klägerin. So das Amtsgericht.

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